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NEWSLETTER 4 / 2009
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
Liebe Leserinnen und Leser!
Im aktuellen Newsletter haben unsere Spezialisten für Sie wiederum anregende Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten verfasst.
Am 1. Januar 2011 wird eine einheitliche Schweizerische Zivilprozessordnung die bisherigen 26 verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen ablösen. Christoph Locher untersuchte die Vor- und Nachteile dieser neuen Zivilprozessordnung und kommt zum überraschenden Schluss, dass diese in vielen Bereichen leider nicht gerade bürgerfreundlich ausgefallen ist.
Zu den meistgestellten Fragen in unserer Praxis gehören diejenigen zum arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbot. Welches Gebiet darf das Konkurrenzverbot umfassen, wie lange darf es dauern und wie ist es gerichtlich durchsetzbar? Nicole Nobs geht diesen Fragen nach und zeigt Ihnen auf, was Sie bei der Festsetzung eines Konkurrenzverbotes unbedingt beachten sollten.
Im letzten Artikel erklärt Ihnen Christof Schäfli die ab dem 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Möglichkeiten der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen sowie der straflosen Selbstanzeige.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletter, fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
INHALTSVERZEICHNIS
- Die eidgenössische Zivilprozessordnung ist in Sicht
- Wann ist ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot gültig und wie lässt es sich durchsetzen?
- Goldene Brücken - Vereinfachte Nachbesteuerung und straflose Selbstanzeige statt Steueramnestie
DIE EIDGENÖSSISCHE ZIVILPROZESSORDNUNG IST IN SICHT
von Christoph Locher
Am 1. Januar 2011 wird die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ablösen. Damit geht ein weiteres Kapitel des ‚Kantönligeistes' zu Ende. Im Jahrhundert der Globalisierung ist das wohl nicht mehr als angebracht. Diese technische Materie hat die Gemüter bislang nicht erhitzt – ‚man' interessiert sich nicht für so ein Gesetz. Gleichwohl wird sich die eine oder andere Bürgerin noch wundern.
Die Aufgabe, die die Expertengruppe zu bewältigen hatte, der die Redaktion dieses Gesetzes aufgegeben worden ist, war nicht einfach. Jeder Kanton hatte seine ZPO, die ihm vertraut war, deren Stärken und Schwächen man kannte. Welches ist nun aber die beste Lösung? Bei der Suche nach dieser ‚besten' Lösung stand wohl nicht immer bloss die Sache im Vordergrund. Es mussten vermutlich auch politische Kompromisse gefunden werden. Es durfte ja nicht sein, dass sich einfach die Zürcher-Lösung durchsetzte oder dass gar nichts von der welschen Tradition mit in den Entwurf einfloss. Zudem ist für den Aussenstehenden nicht ohne weiteres ersichtlich, ob den Experten von den politischen Instanzen Leitlinien mit auf den Weg gegeben worden sind, an denen der Vorschlag gemessen werden sollte: Galt es, die Gerichte möglichst zu entlasten, galt es die Kosten der Justiz möglichst tief zu halten oder ging es darum, den Zugang zur Justiz arm und reich gleichermassen zu ermöglichen und ein Verfahren zu installieren, mit dem der materiellen Wahrheit möglichst nahe gekommen wird? Im Folgenden soll anhand einiger Regelungen aufgezeigt werden, welche Änderungen die ZPO gegenüber den ZPO's der Ostschweizer Kantone (AI, AR, SG, TG) bringen wird.
KOSTEN
Die ZPO sieht vor, dass das Gericht von der klagenden Partei, die eine Klage einreicht, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtsgebühr verlangen kann. Die Meinung ist offenbar die, dass das Gericht dies nicht nur ‚kann', sondern im Regelfall auch tun wird. Beim Handelsgericht im Kanton St. Gallen beträgt die einfache Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von z.B. CHF 100'000 bis CHF 30'000, bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. bis CHF 60'000. Diese Regelung ist neu für St. Gallen und Appenzell A.Rh. Hier sind heute von der klagenden Partei bloss vergleichsweise bescheidene Einschreibegebühren zu leisten, beim Handelsgericht St. Gallen z.B. CHF 1'000, egal wie hoch der Streitwert ist. Mit der neuen Lösung wird eine Partei, die Recht sucht, zusätzlich abgeschreckt, ja unter Umständen wird sie sogar in sehr aussichtsreichen Fällen davon abgehalten, eine Klage einzureichen, weil sie schlicht diesen Vorschuss nicht aufbringen kann. Die finanziell starke Partei eines Konfliktes kann damit die finanziell schwache Partei auch in offensichtlich klaren Fällen unter Umständen in die Knie zwingen. Diese Regelung gilt aktuell bereits in den Kantonen Thurgau und Appenzell I.Rh.
Die ZPO sieht sodann vor, dass das Gericht Vorschüsse, die es eingenommen hat, grundsätzlich nicht zurückbezahlt, auch dann, wenn die Partei, die den Vorschuss geleistet hat, gewonnen hat und somit keine Kosten zu tragen hat. Dieser Partei wird dann der Rückgriff auf die unterlegene Partei gewährt. Damit übernimmt die obsiegende Partei das Inkassorisiko des Staates für die Gerichtsgebühr. Die Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen tragen bis heute das Risiko, dass sie eine Gerichtsgebühr von der kostenpflichtigen Partei nicht erhältlich machen können, selber. Die Kantone Thurgau und Appenzell I.Rh. kennen die Lösung der ZPO bereits.
Somit kann mit Bezug auf die Kosten festgehalten werden, dass die Lösungen der weniger bürgerfreundlichen Kantone die Oberhand gewonnen haben.
VEREINFACHTES VERFAHREN
Für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 30'000 (und für eine Reihe weiterer Spezialfälle z.B. aus dem Mietrecht) sieht die ZPO ein Vereinfachtes Verfahren vor. Vereinfacht sind dabei die Formalitäten, die die Parteien einzuhalten haben. So kann eine Klage mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Es genügt, wenn die Parteien und deren Vertreter bezeichnet, ein Rechtsbegehren formuliert, der Streitgegenstand mit einem Stichwort umrissen und der Streitwert beziffert wird. Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich (kann aber gleichwohl formuliert werden). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt der Richter die Klage sofort der beklagten Partei zu und lädt zu einer Hauptverhandlung vor. Dort wird dann die klagende Partei die Klage näher zu begründen haben und die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Die ZPO hält dazu fest, dass der Richter durch entsprechende Fragen darauf hinwirkt, dass die Parteien ihren Sachverhalt vollständig vortragen und Beweismittel bezeichnen. Lapidar heisst es weiter: Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
In der Botschaft wird dieses Verfahren als ökonomisch und sozial sowie laienfreundlich gepriesen. Es soll dort greifen, wo das ordentliche Verfahren mit einem Schriftenwechsel ‚zu schwer' wäre. Bloss was auf den ersten Blick handlich aussieht, erweist sich bei näherer Betrachtung als ‚Black-Box-Verfahren' für die beklagte Partei. Zwar muss auch diesem vereinfachten Verfahren das Schlichtungsverfahren vorausgehen, wo sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde treffen. Die beklagte Partei hat demnach zumindest in den groben Zügen eine Ahnung vom Gegenstand der Klage. Die konkreten Behauptungen, die die klagende Partei dem Richter vorträgt, hört sie aber erstmals an der Gerichtsverhandlung und muss dann ‚aus dem Stand heraus' dazu Stellung nehmen. Während sich die klagende Partei also in aller Ruhe eine ausgefeilte Argumentation mit detaillierten Behauptungen und Beweisanträgen (und Akten, die sie vorlegt) ausdenken kann, wird von der beklagten Partei verlangt, dass sie ihre Entgegnung sofort vorträgt. Das ist eine Zumutung. In der Praxis wird sich die beklagte Partei weigern, das zu tun und verlangen, dass ihr gehörig Zeit eingeräumt wird, um ihre Argumentation zusammen zu tragen, Abklärungen zu tätigen und Beweismittel zu beschaffen. Einem solchen Begehren wird sich kein Richter verschliessen können, denn sonst ist das rechtliche Gehör nicht gewahrt. Welche ‚Verfügungen' der Richter treffen soll, um eine Vertagung der Verhandlung zu vermeiden, bleibt im Dunkeln, nachdem er selber ja keine Ahnung hat, worum es bei der Klage geht. Wenn die klagende Partei die Katze erst in der Gerichtsverhandlung aus dem Sack lassen muss, wird man im Regelfall die Verhandlung vertagen müssen. Ob damit Zeit gewonnen und ein ökonomisches Verfahren erreicht werden kann, bleibe dahingestellt.
Bislang kennt hier in der Ostschweiz nur der Kanton Appenzell I.Rh. ein solches rein mündliches Verfahren. Die Kantone St. Gallen und Thurgau kennen zwar ein vereinfachtes Verfahren, bei dem es aber zumindest eine schriftliche Klagebegründung und eine schriftliche Klageantwort geben muss. Dann können an der Hauptverhandlung aber neue Argumente vorgetragen werden. Diese Verfahren sind nicht beliebt, weil sie die beklagte Partei benachteiligen. Diese muss nämlich in der Hauptverhandlung auf neue Argumente sofort reagieren. Sind diese neuen Argumente ‚gehaltvoll', so wird die beklagte Partei regelmässig die Vertagung der Verhandlung verlangen, womit Zeit verloren geht und zusätzliche Kosten auflaufen. Nicht selten werden dann der Partei diese Kosten auferlegt, die ihre neuen Argumente erst in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, namentlich, wenn der Richter der Ansicht ist, sie hätte die Argumente auch schon früher vorbringen können.
NEUE TATSACHEN IN DER BERUFUNG
Wer mit einem Entscheid der ersten Instanz nicht einverstanden ist, kann ihn mit Berufung an die höhere kantonale Instanz weiterziehen, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000 beträgt. Die Partei, die Berufung erklärt, kann indessen den Sachverhalt, den sie der ersten Instanz vorgetragen hat, nur in ganz engen Schranken ergänzen. Sie kann neue Tatsachen nur in den Prozess einführen, wenn sie ‚trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten'.
Wer selber schon Prozesse geführt hat, weiss wie anspruchsvoll es ist, den entscheidrelevanten Sachverhalt in allen Details vorzutragen. Dinge, die einem unwesentlich erscheinen, können plötzlich eine zentrale Bedeutung erlangen. Nicht selten ist es auch der Richter, der eine andere Sicht der Dinge hat. Nach Analyse des erstinstanzlichen Urteils erkennt dann die eine Partei, dass sie dieses oder jenes Argument – das sie vielleicht leicht hätte beweisen können – hätte vortragen müssen. Mit diesem Problem kämpfen insbesondere Laien, denen oft nicht genügend bewusst ist, dass sie sicherheitshalber alle erdenklichen Argumente vortragen müssen, bloss um einfach nichts zu vergessen, was allenfalls wichtig sein könnte.
Mit der nun vorgesehenen Lösung in der ZPO müssen die Parteien all ihre Argumente zum Sachverhalt vor der ersten Instanz vortragen. Was sie dort vergessen, können sie vor der zweiten Instanz nur noch in seltenen Ausnahmefällen nachtragen. Das Ergebnis ist das, dass Urteile, die auf einem offensichtlich unvollständigen Sachverhalt beruhen, nicht angefochten werden können. Das ist insbesondere für die betroffene Partei unerträglich, ist der Herstellung des Rechtsfriedens nicht dienlich und schadet dem Ansehen der Justiz. Es entlastet aber die zweite Instanz und ist somit auch eine Sparmassnahme. Bleibt die politische Frage, was denn wichtiger ist.
Bislang kennen St. Gallen und Appenzell A.Rh. ein vollumfängliches Novenrecht. Die Kantone Thurgau und Appenzell I.Rh. kennen schon jetzt die nun in der ZPO sehr eingeschränkte Möglichkeit, neue Tatschen vorzubringen. Die ZPO orientiert sich somit auch in diesem Punkt nach ‚unten', d.h. sie nimmt die Lösung der Kantone auf, die schon jetzt Kostenoptimierung über materielle Wahrheitsfindung gesetzt haben.
Nun, wir werden auch mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung leben können und es bleibt zu hoffen, dass die Praxis die ärgsten Schwächen lindern wird. Letztlich müssen wir uns alle selber an der Nase nehmen, dass wir uns nicht für eine bürgerfreundlichere Lösung eingesetzt haben.
WANN IST EIN ARBEITSVERTRAGLICHES KONKURRENZVERBOT GÜLTIG UND WIE LÄSST ES SICH DURCHSETZEN?
von Nicole Nobs
Die Durchsetzung eines Konkurrenzverbotes ist einer der häufigsten Gründe, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber führt. Dabei steht für beide Parteien oftmals viel auf dem Spiel. Auf der einen Seite möchte der Arbeitgeber verhindern, dass internes Wissen und interne Informationen an die Konkurrenz weitergegeben werden oder der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kunden abwerben kann. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer darauf angewiesen, dass seine Möglichkeit des beruflichen Fortkommens durch das Konkurrenzverbot nicht verunmöglicht bzw. zu stark eingeschränkt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 340 OR bis Art. 340c OR versuchen, einen gerechten Ausgleich zwischen diesen Interessen zu schaffen. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen gemäss diesen Bestimmungen ein Konkurrenzverbot gültig vereinbart werden kann und wie dieses ausgestaltet werden sollte, damit es sich möglichst gut durchsetzen lässt.
VORAUSSETZUNGEN
Damit ein Konkurrenzverbot gültig ist, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine entsprechende schriftliche Abrede (z.B. im Arbeitsvertrag) treffen. Eine rein mündliche Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes ist nicht gültig.
Im Weiteren ist für die Wirksamkeit des Konkurrenzverbotes vorausgesetzt, dass der betreffende Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers hat und die Verwendung dieser Kenntnisse letzteren erheblich schädigen kann. Die potentielle Schädigung muss darin liegen, dass der Arbeitnehmer es in der Hand hat, mit Hilfe seiner Kenntnisse über die Bedürfnisse der Kunden oder über die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse dem Arbeitgeber Kunden abspenstig zu machen. Dabei muss ein direkter Zusammenhang zwischen den beim Arbeitgeber erworbenen Kenntnissen über den Kundenkreis bzw. die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse und der Schädigungsmöglichkeit bestehen. Ist der potentielle Schaden nicht auf den Einblick in den Betrieb, sondern überwiegend auf die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers zurückzuführen, so fehlt es an diesem Zusammenhang. Deshalb kann Arbeitnehmern, die in Stellungen arbeiten, bei denen besonderes Fachwissen oder -können, persönliches Urteilsvermögen, pädagogische Begabung oder persönliches Geschick im Vordergrund stehen, grundsätzlich kein Konkurrenzverbot auferlegt werden. So sind beispielsweise Konkurrenzverbote für Lehrer, Wissenschaftler oder für Angehörige von freien Berufen (Arzt, Anwalt, Architekt etc.) grundsätzlich nicht gültig.
Schliesslich ist das Verbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu beschränken. Dabei darf das Konkurrenzverbot in örtlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als das geografische Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers beim betreffenden Arbeitgeber reicht. In zeitlicher Hinsicht ist gesetzlich eine Höchstgrenze von drei Jahren vorgesehen und der Gegenstand des Konkurrenzverbotes muss sich auf die Tätigkeiten beschränken, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss auch das Zusammenspiel der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung des Konkurrenzverbotes den Umständen angemessen erscheinen. So darf bei einem zeitlich sehr kurz dauernden Konkurrenzverbot der örtliche und sachliche Geltungsbereich sehr viel grösser als bei einem länger dauernden Verbot sein. Ebenso darf ein Konkurrenzverbot mehrere unterschiedliche Tätigkeiten erfassen, wenn es örtlich sehr eng begrenzt ist. Umgekehrt lässt sich ein geographisch sehr weitgehendes Konkurrenzverbot nur dann rechtfertigen, wenn die verbotenen Tätigkeiten sehr eng umschrieben sind, so dass der Arbeitnehmende ohne weiteres auf andere Tätigkeiten ausweichen kann. Ein in örtlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht nicht angemessenes Konkurrenzverbot ist nicht nichtig, sondern wird vom Richter so angepasst, dass es den Umständen angemessen ist.
WEGFALL DES KONKURRENZVERBOTES
Obwohl ein Konkurrenzverbot anfänglich gültig vereinbart wurde, kann es nachträglich wegfallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr am Verbot hat, bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat oder wenn letzterer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Letztere Konstellation ist beispielsweise gegeben, wenn ein Arbeitnehmer wegen des angespannten Arbeitsklimas kündigt oder er das Arbeitsverhältnis auflöst, weil der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis seine Kundenzuteilung ändert bzw. er infolge Personalmangels übermässig und dauerhaft zu viel arbeiten muss. Auch eine deutlich unter dem Marktüblichen liegende Entlöhnung kann einen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen, die zum Wegfall des Konkurrenzverbotes führt.
FOLGEN DER NICHTEINHALTUNG DES KONKURRENZVERBOTES
Wird ein gültiges Konkurrenzverbot vom Arbeitnehmer nicht eingehalten, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Dabei hat er zu beweisen, dass ihm durch die Verletzung der Konkurrenzklausel ein Schaden entstanden ist. Da dieser Beweis oftmals sehr schwer zu erbringen ist, empfiehlt es sich, das Konkurrenzverbot mit einer Konventionalstrafe abzusichern. Der Arbeitgeber wird dadurch vom Schadensnachweis befreit.
Die Höhe der Konventionalstrafe muss den Umständen angemessen sein. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dies bei Konventionalstrafen in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen der Fall ist. Im Streitfall kann der Richter allerdings auch eine Strafe in dieser Höhe reduzieren, wenn sie aufgrund der eher kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses, der eher geringen Schwere der Vertragsverletzung, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers etc. nicht angemessen erscheint. Häufig reduzieren die Gerichte die Konventionalstrafe auf einen Betrag, der ein bis drei Monatslöhnen entspricht.
Wird durch eine neue Anstellung das Konkurrenzverbot verletzt, kann der Arbeitgeber nur dann erwirken, dass der Arbeitnehmer die konkurrenzierende Tätigkeit aufgeben muss, wenn dies so vereinbart wurde. Fehlt eine solche Abrede, kann der Arbeitgeber trotz der Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes nicht verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine konkurrenzierende Tätigkeit ausübt. In diesem Fall ist die einzige Konsequenz der Verletzung des Konkurrenzverbotes, dass ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (Schadenersatz und/oder Konventionalstrafe) besteht. Somit kann sich der Arbeitnehmer durch die Leistung des Schadenersatzes bzw. der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreien, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Will der Arbeitgeber dagegen verlangen können, dass der Arbeitnehmer nicht nur eine finanzielle Entschädigung leistet, sondern auch die konkurrenzierende Tätigkeit aufgeben muss, muss dies schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden.
GOLDENE BRÜCKEN - VEREINFACHTE NACHBESTEUERUNG UND STRAFLOSE SELBSTANZEIGE STATT STEUERAMNESTIE
von Christof Schäfli
In verschiedenen europäischen Ländern sind in den letzten Jahren Steueramnestien durchgeführt worden, so namentlich in Deutschland und auch jüngst in Italien. Die Kassenwarte der jeweiligen Länder versprechen sich entsprechende Zusatzeinnahmen, um die in vielen Ländern aus dem Gleichgewicht geratenen Budgets wieder auszugleichen. Auch in der Schweiz hat eine solche Diskussion über eine Steueramnestie stattgefunden. Aus politischen Gründen hat eine Steueramnestie hierzulande derzeit kaum eine Chance. Es ist auch tatsächlich schwierig abzuwägen, ob sich der ehrliche Steuerzahler nicht geprellt fühlen muss, wenn der unehrliche Steuerzahler aufgrund einer Amnestie - je nach Regelung - sogar um die Bezahlung der Nachsteuer (also eines Ausgleichs für die Steuern, welche der Steuerpflichtige hätte zahlen müssen, wenn er sein Einkommen und Vermögen immer ordentlich deklariert hätte) herumkommt. Hingegen wird ab 1. Januar 2010 in der Schweiz die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen möglich sein und eine straflose Selbstanzeige wird eingeführt.
VEREINFACHTE NACHBESTEUERUNG IN ERBFÄLLEN
Bei der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen können die Erben eine durch den Erblasser begangene Steuerhinterziehung zur Anzeige bringen. Wenn die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen einhalten, dann gibt es eine Nachbesteuerung des hinterzogenen Vermögens und des hinterzogenen Einkommens für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden. Schlimmstenfalls ist daher die Nachsteuer für 4 Jahre statt wie bisher für 11 Jahre nachzuentrichten. Eine Busse entfällt für Erben. Für Erben wird daher eine goldene Brücke für die Beseitigung von Schwarzgeld geschaffen. Wichtig ist, dass die Erben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere die Übergangsvorschriften beachten.
STRAFLOSE SELBSTANZEIGE
Eine straflose Selbstanzeige ist dann möglich, wenn eine Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, Unterstützung geleistet wird bei der Festsetzung der Nachsteuer und ein ernsthaftes Bemühen um die Zahlung der geschuldeten Nachsteuer gezeigt wird. Es entfällt also nur, aber immerhin die Zahlung einer Strafsteuer. Die Nachsteuer für die letzten bis zu 11 Jahre bleibt hingegen geschuldet. Die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige besteht grundsätzlich nur einmal im Leben als Steuerzahler. Erfolgen später weitere Selbstanzeigen, dann wird die Busse aber immerhin auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern reduziert.
Interessant ist, dass eine straflose Selbstanzeige auch für juristische Personen gemacht werden kann. Wichtig ist zudem, dass in einem solchen Fall auch von der Strafverfolgung von anderen Straftaten abgesehen wird, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden.
BEWERTUNG
Die beiden Instrumente straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen sind ausdrücklich zu begrüssen. Der Rückweg in die Steuerehrlichkeit wird dadurch erleichtert. Allerdings ist der Gesetzgeber in seiner Suche nach einer ausgewogenen Lösung namentlich bei der straflosen Selbstanzeige zu wenig weit gegangen. Es darf nicht vergessen werden, dass eine Steuerhinterziehung auch fahrlässig begangen werden kann. Sobald die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist, ist nämlich bereits eine sorgfaltswidrige falsche Deklaration eine Straftat, die zu einer erheblichen Busse führen kann. Aufgrund der laufend steigenden Komplexität der Lebensverhältnisse und auch der Steuergesetze ist ein Fehler schnell passiert. Liegt ein solcher Fehler vor, ist es schwierig, sich gegen den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit erfolgreich wehren zu können. Besonders gut lässt sich zudem die Sorgfaltswidrigkeit im Nachhinein feststellen. Hier wäre es deshalb angezeigt gewesen, jedenfalls für den Fall der Fahrlässigkeit, auch mehrere straflose Selbstanzeigen zuzulassen.